ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
der Staplertechnik-Nord GmbH
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Kostenvoranschläge, Lieferungen, Vermietungen, Reparaturen, Wartungen, Prüfungen, Schulungen und sonstigen Leistungen der Staplertechnik-Nord GmbH (nachfolgend Auftragnehmer).
(2) Sie gelten gegenüber Unternehmern (nachfolgend „B2B“) und juristischen Personen des öffentlichen Rechts als auch gegenüber Verbrauchern/ Privatkunden (nachfolgend „B2C“) es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird ausdrücklich eine Differenzierung vorgenommen.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
§ 2 Angebote und Kostenvoranschläge
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
(2) Die Gültigkeit eines bindenden Angebots beträgt 14 Tage ab Angebotsdatum, sofern keine andere Frist angegeben ist.
(3) Kostenvoranschläge sind, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, unverbindlich und beruhen auf dem zum Zeitpunkt der Erstellung erkennbaren Arbeits- und Materialaufwand. Zeichnet sich während der Durchführung eine wesentliche Überschreitung des Kostenvoranschlags (mehr als 15 %) ab, wird der Auftragnehmer den Kunden unverzüglich informieren. Bei Verbrauchern (B2C) bedarf eine solche Überschreitung der vorherigen Zustimmung des Kunden, es sei denn, Gefahr im Verzug erfordert unverzügliches Handeln.
§ 3 Vertragsschluss
Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers, durch die beiderseitige Unterzeichnung eines Vertragsexemplars oder durch die tatsächliche Durchführung der Leistung bzw. Lieferung der Ware zustande.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit nicht ausdrücklich anders ausgewiesen.
(2) Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung und Abnahme der Leistung ohne Abzug zahlbar.
(3) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen. Der Auftragnehmer behält sich vor, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie die gesetzliche Verzugspauschale gegenüber Unternehmern geltend zu machen.
(4) Bei größeren Aufträgen oder erheblichem Materialvorlauf ist der Auftragnehmer berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.
§ 5 Ausführung der Leistungen
(1) Reparaturen, Wartungen, UVV-Prüfungen und sonstige Serviceleistungen werden nach den anerkannten Regeln der Technik ausgeführt.
(2) Leistungs- und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart oder bestätigt wurden.
(3) Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Materialengpässen, Streiks oder sonstiger unvorhersehbarer, vom Auftragnehmer nicht zu vertretender Ereignisse verlängern vereinbarte Fristen angemessen.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde hat sicherzustellen, dass die zu bearbeitenden Geräte oder Fahrzeuge zum vereinbarten Termin frei zugänglich, gereinigt und einsatzbereit am vereinbarten Ort bereitstehen.
(2) Notwendige Informationen über technische Besonderheiten, bekannte Vorschäden, Modifikationen oder sicherheitsrelevante Umstände sind dem Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten unaufgefordert mitzuteilen.
(3) Erforderliche Zugangsberechtigungen, Strom- und Wasseranschlüsse sowie ein kompetenter Ansprechpartner vor Ort sind rechtzeitig bereitzustellen. Entstehen durch fehlende Mitwirkung Verzögerungen oder Mehraufwand, werden die hierdurch entstandenen Kosten gesondert berechnet.
§ 7 Vermietung
(1) Mietgeräte sind vom Kunden pfleglich, sach- und fachgerecht zu behandeln und vor Überlastung sowie Witterungseinflüssen zu schützen. Der Kunde hat die täglichen Kontrollen (Öl, Wasser, Batterieflüssigkeit etc.) eigenverantwortlich durchzuführen.
(2) Schäden, die über den normalen, vertragsgemäßen Verschleiß hinausgehen, sowie Schäden durch unsachgemäße Bedienung trägt der Kunde.
(3) Die Weitervermietung, Untervermietung oder Überlassung der Mietgeräte an Dritte ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers untersagt.
§ 8 Lieferung und Gefahrübergang
(1) Gegenüber Verbrauchern (B2C) geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware erst mit deren Übergabe an den Kunden auf diesen über.
(2) Gegenüber Unternehmern (B2B) geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe an das Transportunternehmen, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn die Versendung vom Auftragnehmer veranlasst wird.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
Sämtliche gelieferten Waren, Ersatzteile und eingebauten Komponenten bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem jeweiligen Auftrag (bei Unternehmern: bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung) Eigentum der Staplertechnik-Nord GmbH. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf die Ware weder verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden.
§ 10 Gewährleistung
(1) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte, soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart ist.
(2) Unternehmer (B2B) haben offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Kalendertagen nach Lieferung bzw. Abnahme, schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. § 377 HGB bleibt unberührt.
(3) Gegenüber Unternehmern (B2B) beträgt die Gewährleistungsfrist für neue Waren und Reparaturleistungen ein Jahr ab Lieferung bzw. Abnahme. Für gebrauchte Geräte wird die Gewährleistung gegenüber Unternehmern (B2B) vollständig ausgeschlossen.
(4) Gegenüber Verbrauchern (B2C) beträgt die Gewährleistungsfrist für gebrauchte Geräte ein Jahr ab Lieferung.
§ 11 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) haftet der Auftragnehmer nur beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
(3) Eine Haftung für indirekte Schäden, Produktionsausfälle, entgangenen Gewinn oder sonstige Folgeschäden ist gegenüber Unternehmern (B2B) – außer in den Fällen des Absatzes 1 – ausgeschlossen.
(4) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
§ 12 Schulungen
(1) Schulungsteilnehmer haben den Sicherheitsanweisungen des Schulungspersonals Folge zu leisten. Bei groben Verstößen gegen Sicherheitsvorschriften kann ein Teilnehmer von der Schulung ausgeschlossen werden; ein Anspruch auf Rückerstattung der Gebühren besteht in diesem Fall nicht.
(2) Die Erteilung eines Fahrausweises oder Zertifikats setzt das erfolgreiche Bestehen der theoretischen und praktischen Prüfung voraus. Es besteht kein Anspruch auf das Bestehen allein durch die Teilnahme.
§ 13 Datenschutz
Personenbezogene Daten des Kunden werden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO, BDSG) zur Vertragserfüllung und Kundenbetreuung verarbeitet. Nähere Informationen sind in der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers einsehbar.
§ 14 Gerichtsstand und anwendbares Recht
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz der Staplertechnik-Nord GmbH.
§ 15 Besondere Bedingungen für Service-, Reparatur- und Wartungsleistungen
(1) Anfahrtskosten: Für Service-, Reparatur-, Wartungs- und Prüfeinsätze werden Anfahrtskosten (Fahrtzeiten und Kilometerpauschalen) gemäß der zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preisliste oder des individuellen Angebots berechnet.
(2) Fehlfahrten: Ist die Durchführung eines vereinbarten Einsatzes aufgrund von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht möglich, ist der Auftragnehmer berechtigt, die entstandenen Anfahrtskosten sowie die ungenutzte Arbeits- bzw. Wartezeit als Schadensersatz in Rechnung zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn:
• kein autorisierter Ansprechpartner vor Ort anzutreffen ist,
• das zu prüfende/reparierende Gerät nicht frei zugänglich ist,
• erforderliche Informationen oder Hilfsmittel nicht bereitgestellt wurden, oder
• der Termin vom Kunden nicht mindestens 24 Stunden vor dem geplanten Beginn abgesagt wurde.
Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(3) Arbeitszeit, Arbeitswerte (AW) und Wartezeiten: Arbeits-, Wege- und Wartezeiten, die durch Umstände im Verantwortungsbereich des Kunden entstehen (z. B. betriebliche Verzögerungen, Sicherheitsunterweisungen vor Ort oder verspätete Bereitstellung des Geräts), werden nach den jeweils gültigen Arbeitswerten (AW) gemäß der zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preisliste oder dem individuellen Angebot abgerechnet. Maßgeblich für die Abrechnung sind die tatsächlich angefallenen und für die ordnungsgemäße Ausführung der beauftragten Leistungen erforderlichen Arbeitswerte (AW). Eine Dokumentation oder ein Nachweis der konkreten Arbeitsbeginn- und Arbeitsendzeiten der eingesetzten Mitarbeiter ist nicht geschuldet und nicht Bestandteil der Abrechnung.
(4) Elektrische und elektronische Bauteile: Speziell für den Kunden beschaffte, programmierte oder bereits verbaute/angeschlossene elektrische und elektronische Bauteile (z. B. Steuerungen, Platinen, Sensoren, Displays, Ladegeräte) sind von einer freiwilligen Rücknahme oder einem Umtausch ausgeschlossen, sofern kein gesetzlicher Gewährleistungsfall vorliegt.
(5) Altteile: Ausgebaute Altteile gehen mit dem Ausbau in das Eigentum des Auftragnehmers über und werden vom Auftragnehmer fachgerecht und kostenfrei entsorgt. Wünscht der Kunde die Herausgabe der Altteile, hat er dies dem Servicepersonal vor Beginn der Arbeiten ausdrücklich mitzuteilen. Das Recht auf Herausgabe erlischt mit der Entsorgung.
(6) Haftung bei kundenseitig bereitgestellten Ersatzteilen: Werden auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden Ersatzteile, Komponenten oder Betriebsstoffe verbaut, die der Kunde selbst bereitgestellt hat, übernimmt der Auftragnehmer für diese Teile keine Gewährleistung und schließt jegliche Haftung für Schäden oder Folgeschäden, die auf die Mangelhaftigkeit dieser kundenseitigen Materialien zurückzuführen sind, aus, es sei denn, dem Auftragnehmer fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
§ 16 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige rechtlich zulässige Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Dies gilt entsprechend für Vertragslücken. Bei Verbrauchern gelten vorrangig die gesetzlichen Vorschriften.